Entscheidungstext 9Ob37/97z - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9Ob37/97z

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich F*****, Zahntechnikermeister, ***** vertreten durch Dr.Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Dr.Peter B*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 183.660,-- sA (Revisionsinteresse S 93.000,-- sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14.November 1996, GZ 3 R 190/96b-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8.Juni 1996, GZ 21 Cg 232/93-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 9Ob37/97z - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1997

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden - abgesehen von der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 90.660,-- sA durch das Erstgericht - aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfang des noch streitverfangenen Anspruches von S 93.000,-- sA an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger war 1988 Eigentümer der Segeljacht "Monsun III". Am 6.7.1988 wurde dieses Schiff bei einer Kollision mit der in Holland registrierten Segeljacht "Mary Eliezer" beschädigt. Dieser Unfall wurde vom Eigner der Mary Eliezer verschuldet.

Der Kläger begehrte in erster Instanz vom Beklagten - einem Rechtsanwalt - letztlich S 183.660,-- sA. Er habe dem Beklagten Vollmacht und Auftrag zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche aus dem Unfall erteilt. Die Amsterdamer ...

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