Entscheidungstext 2Ob112/97b - Oberster Gerichtshof, 24 April 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob112/97b

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 20.Oktober 1985 geborenen Jürgen R*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft St.Pölten, dieser vertreten durch Dr.Georg Krasser, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 18.Dezember 1996, GZ 10 R 396/96d-110, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 25.September 1996, GZ 2 P 2031/95v-107, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob112/97b - Oberster Gerichtshof, 24 April 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5.9.1990 hat der Vater des am 20.10.1985 geborenen mj.Jürgen ab 1.2.1990 zum Unterhalt seines Sohnes monatlich einen Beitrag von S 2.150 zu bezahlen. Der mit Beschluß vom 14.3.1988 gewährte Unterhaltsvorschuß wurde...

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