Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda V*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Georg K*****, 2) Michael K*****, 3) Karl K*****, und 4) Berta S*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 31.Jänner 1997, GZ 46 R 1263/96t-36, womit das Urteil des Exekutionsgerichts Wien vom 29. Mai 1996, GZ 8 C 7/95s-30, abgeändert wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob119/97i - Oberster Gerichtshof, 23 April 1997
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, die einheitliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands in der Berufungsentscheidung durch Aussprüche zu ersetzen, die in Hinsicht auf jede der im Pfändungsprotokoll als Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 8, 14 bis 16, 18, 19, 22, 23 und 25 (Erwerb im Erbweg), Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 (Erwerb im E...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
