Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mehmet M*****, vertreten durch Dr.Christoph Schneider und Dr.Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 521.308,40 und Feststellung (Streitwert S 150.000), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.Februar 1997, GZ 1 R 9/97a-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.Oktober 1996, GZ 8 Cg 135/95-35, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob104/97s - Oberster Gerichtshof, 22 April 1997
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S21.861 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 3.643,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Begründung:Der Kläger stürzte am 28.5.1994 gegen 5.45 Uhr südlich des Hauses K*****, H*****-Straße 3, vom östlichen Gehsteigrand ab und auf das 3 m tiefer gelegene Flachdach der Betriebsgarage dieses Hauses, weil sich eine zwischen einer dort am Gehsteigrand errichteten Stützsäule und dem südöstlichen Mauereck des genannten Hauses in der Höhe von rund 85 cm angebrachte Eisenquerstange löste, als er sich im Zuge eines Gespräches mit einem Bekannten nach rückwärts gegen das Geländer lehnte und zugleich die Eisenstange erfaßte. Dabei erlitt der Kläger schwere Verletzungen.Mit der Behauptung, daß die beklagte Gemeinde den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe, we...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0030272 - Oberster Gerichtshof, 14 Oktober 1971
- Rechtssätz 3Ob693/82; - Oberster Gerichtshof, 23 März 1983
- Rechtssätz RS0010100 - Oberster Gerichtshof, 17 Februar 1954
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ERWÄHNT von
