Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz W*****, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Gunther R*****, vertreten durch Dr. Erich Greger und andere Rechtsanwälte in Oberndorf, wegen S 65.683,20 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1997, GZ 25 R 480/96g-24, den
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob124/97g - Oberster Gerichtshof, 22 April 1997
Spruch
Die außerordentli...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
