Entscheidungstext 14Os14/97 - Oberster Gerichtshof, 15 April 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os14/97

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter L***** und Josef W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Dezember 1996, GZ 24 Vr 2.278/96-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und des Verteidigers Dr. Singer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os14/97 - Oberster Gerichtshof, 15 April 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Peter L***** und Josef W***** des Verbre...

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