Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Gabriela K*****, 2. Dr.Roland N*****, beide vertreten durch Dr.Peter Scheichelbauer und Dr.Alois Eichinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ernestine P*****, 2. Karin P*****, beide vertreten durch Dr.Hubert Sacha, Rechtsanwalt in Krems, wegen S 73.009,02 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29.Mai 1996, GZ 41 R 342/96i-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23.Februar 1996, GZ 44 C 336/95d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob2343/96a - Oberster Gerichtshof, 02 April 1997
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind wie Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.Begründung:Die Kläger sind Mehrheitseigentümer des Hauses Wien *****. Mit den Beklagten wurde am 22.12.1987 ein Mietvertrag über die Wohnung top 16 und 17 in diesem Haus abgeschlossen. § 12 des Mietvertrages lautet:...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
