Entscheidungstext 7Ob2406/96s - Oberster Gerichtshof, 02 April 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob2406/96s

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jakob L*****, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Veronika W*****, und 2.) Georg W*****, beide vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Oktober 1996, GZ 15 R 44/96t-42, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8.Jänner 1996, GZ 6 Cg 420/93x-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob2406/96s - Oberster Gerichtshof, 02 April 1997

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt lautet:

"Das Hauptbegehren des Inhaltes, es werde mit Rechtswirksamkeit zwischen den Streitteilen festgestellt, daß der Kläger als zu 1/4 Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG ***** A***** aufgrund der zwischen den Streitteilen bestehenden Benützungsregelung hinsichtlich des im Erdgeschoß des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes, links von der Hausdurchfahrt vom S***** Platz aus gesehen, gelegenen Geschäftslokales mit der Bezeichnung top Nr 1 alleine verfügungsberechtigt sei und er im Innenverhältnis zu den Beklagten berechtigt sei, Mietverträge über dieses Geschäftslokal abzuschließen und Mietzinse entgegenzunehmen, wird abgewiesen.

Hingegen wird dem Eventualbegehren Folge gegeben und mit Rechtswirksam...

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