Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Mag.Peter M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH & Co Vermögensverwaltungs KG, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 28,100.000 brutto, 639.812 S bzw 1,119.671 S brutto und Rechnungslegung (Streitwert 500.000 S), Streitwert im Revisionsverfahren 25,604.755 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.November 1996, GZ 10 Ra 165/96z-76, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. März 1996, GZ 25 Cga 957/93z-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA93/97k - Oberster Gerichtshof, 26 März 1997
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.Entscheidungsgründe:Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß nicht festgestellt werden könne, daß die beklagte Partei eine Kündigung ausgesprochen hat und dabei sämtliche Vorgänge, die de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
