Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamed Abdelgalil E***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12.September 1996, GZ 17 U 329/92-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 15Os17/97 - Oberster Gerichtshof, 20 März 1997
Spruch
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12.September 1996, GZ 17 U 329/92-10, verletzt das Gesetz in dem sich aus § 498 StPO und dem XX.Haupt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0100454 - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 1964
- Rechtssätz RS0101270 - Oberster Gerichtshof, 28 Juli 1976
ERWÄHNT von
