Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. V*****, 2. Ing.Robert K*****, 3. Ing.Karl D*****, alle vertreten durch Dr.Dietmark Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 380.000; Revisionsinteresse S 200.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11.Dezember 1996, GZ 2 R 177/96d-18, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18.Juni 1996, G Z 7 Cg 215/95v-9, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob70/97s - Oberster Gerichtshof, 11 März 1997
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.Begründung:Rechtliche BeurteilungEntgegen dem - den...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
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