Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. 1.) Susanne P***** und 2.) Catharina-Maria P*****, beide vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 11.Bezirk, Wien 11, Enkplatz 2, wegen Einräumung eines Besuchsrechts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Ing.Chris Elisabeth P*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Rech, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.November 1996, GZ 43 R 869, 870/96-129, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob45/97g - Oberster Gerichtshof, 26 Februar 1997
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
