Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga H*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer und Dr.Widukind W.Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Patrick O*****, vertreten durch Dr.Peter Keul und Dr.Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wegen 60.000 S sA infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 30.000 S sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgerichts vom 30.Oktober 1996, GZ 22 R 326/96m-48, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts St.Johann im Pongau vom 28.Mai 1996, GZ 3 C 1489/95d-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob38/97b - Oberster Gerichtshof, 26 Februar 1997
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.058,88 S (darin 676,48 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Am 23.Februar 1995 ereignete sich gegen 11.45 Uhr in Wagrain unterhalb des sogenannten "Jandl-Steilhanges" ein Schiunfall, an dem die Klägerin und der Beklagte beteiligt waren. Letzterer ist ein guter Schifahrer und fuhr den Steilhang auf der linken Pistenhälfte in kurzen Schwüngen und in der Fallinie "mit eher langsamer Geschwindigkeit" ab. Im Fla...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
