Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Oktober 1996, GZ 39 Vr 138/96-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 14Os4/97 - Oberster Gerichtshof, 18 Februar 1997
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält.Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des Beischla...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0091123 - Oberster Gerichtshof, 16 Februar 1977
- Rechtssätz RS0095144 - Oberster Gerichtshof, 05 Juli 1979
- Rechtssätz RS0099618 - Oberster Gerichtshof, 27 November 1970
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ERWÄHNT von
