Entscheidungstext 2Ob17/97g - Oberster Gerichtshof, 13 Februar 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob17/97g

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf,  Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Weinwurm ua Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagten Parteien 1. Helmut H***** und 2. Johanna H*****, beide *****, vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Zustimmung zur Einverleibung des Eigentums, infolge der Rekurse aller Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1996, GZ 5 R 130/96v-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 21.März 1996, GZ 5 Cg 130/95x-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob17/97g - Oberster Gerichtshof, 13 Februar 1997

Spruch

Der Rekurs der beklagten Parteien wird, soweit er sich gegen den Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird beiden Rekursen zum Teil Folge gegeben. Der Punkt 2 des Beschlusses des Berufungsgerichtes wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neue, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die klagende Partei brachte vor, die Beklagten hätten ihr mit Optionsvertrag vom 6.12.1989 die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 127 GB ***** D*****, bestehend aus dem Grundstück 320 mit einer Fläche von 11.349 m**2 zu einem Kaufpreis von S 1,134.900 zum Kauf angeboten. Dieses Anbot sei fristgerecht angenommen worden, weshalb die Beklagten verpflichtet seien, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes einzuwilligen.

Die Beklagten wendeten ein, es sei die mit 31.7.1995 befristete Option, die überdies nur ein Vorkaufsrecht zum Gegenstand gehabt habe, lediglich Hubert K***** persönlich und nicht der klagenden Gesellschaft eingeräumt worden. Ein Kaufvertrag sei auch deshalb...

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