Entscheidungstext 4Ob2383/96m - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1997

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob2383/96m

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hugo BOSS AG, Metzingen, Dieselstraße 12, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6.November 1996, GZ 15 R 147/96i-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30. Juli 1996, GZ 24 Cg 119/96z-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob2383/96m - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1997

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung zur Gänze wie folgt zu lauten hat:

Der beklagten Partei wird ab sofort bis zur Rechtswirksamkeit des über die Klage ergehenden Urteils verboten, Strümpfe und Strumpfwaren unter Verwendung des Firmenschlagwortes  und der Standardmarke der klagenden Partei "BOSS" zu verkaufen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen, die beklagte Partei hingegen endgültig.

Begründung:

Die Klägerin ist seit 9.12.1980 Inhaberin der...

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