Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton L*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1.) Thomas S*****, 2.) ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr.Gert F. Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Nebengebühren, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.Jänner 1995, GZ 2 R 315/94-39, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.September 1994, GZ 17 Cg 1115/92y-32, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob31/95 - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 1997
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Begründung:Am 24.5.1987 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte als Lenker seines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
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