Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl U*****, vertreten durch Dr.Alfred Hawel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien
1. Heinz L*****, 2. Maria Theresia L*****, beide vertreten durch Dr.Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung von S 3,000.000, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25.September 1996, GZ 1 R 181/96k-83, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das "Zwischenurteil" des Landesgerichtes Wels vom 11.April 1996, GZ 8 Cg 212/92h-71, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob2341/96k - Oberster Gerichtshof, 28 Januar 1997
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben; die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung und allfälligen Verhandlung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.Begründung:Am 30.Oktober 1989 schloß der Kläger mit den Beklagten einen "Kaufvorvertrag" über "das Wohnhaus betitelt Sonnenhaus in K***** (Gemeinde und KG) Par.Nr. *****". Der Kaufpreis betrug S 2,050.000. Nach dem Vertragswortlaut wurden die Fertigstellungsarbeiten genau abgesprochen und bezogen sich auf die im einzelnen aufgezählten Leistungen. Die Anzahlung von S 1,500.000 sollte bis spätestens 20. November 1989 und der Restbetrag von S 550.000 bis 15.Dezember 1989 geleistet werden; die Fertigstellung sollte bis 30.Jänner 1990 erfolgen (Beilage./1).Am 22.Dezember 1989 errichtete der Notar Dr.Josef Z***** einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und seiner damaligen Gattin Brigitte U***** als Käufern und den Beklagten als Verkäufern. Darin wurde der Kaufpreis mit S 1,600.000 angesetzt und ausgeführt, daß die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Käufe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0043352 - Oberster Gerichtshof, 28 Januar 1953
- Rechtssätz RS0018679 - Oberster Gerichtshof, 02 Dezember 1969
- Rechtssätz RS0014221 - Oberster Gerichtshof, 29 Januar 1964
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ERWÄHNT von
