Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert H*****, vertreten durch Dr.Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, wider die beklagte Partei Bergbahnen S***** GmbH & Co KG, S*****, vertreten durch Dr.Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 461.749,88 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 471.749,88), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29.August 1996, GZ 2 R 123/96x-62, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Februar 1996, GZ 41 Cg 1161/92i-52, teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob2356/96s - Oberster Gerichtshof, 28 Januar 1997
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Am 13.1.1991 kam der Kläger auf der zum Schigebiet der Beklagten gehörigen Aualmpiste zu Sturz und wurde schwer verletzt. Das Gelände wird im Unfallsbereich durch einen in Hangfallinie verlaufenden Erosionsgraben unterbrochen, der aufgrund seiner Lage inmitten der Piste und der damals gegebenen geringen Schneelage als atypische Gefahrenquelle von der Beklagten hätte abgesichert werden müssen.Hät...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 2Ob2019/96t; - Oberster Gerichtshof, 29 Februar 1996
- Rechtssätz 1Ob41/94 - Oberster Gerichtshof, 22 November 1995
ERWÄHNT von
