Entscheidungstext 8Ob2307/96i - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob2307/96i

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid Agneta L*****, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr.Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bertil L*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltes infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. März 1996, GZ 43 R 114/96z-30, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob2307/96i - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1996

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs...

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