Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Rudolf K. F*****, 2. Dr.Peter M.*****, beide vertreten durch Dr.Fritz Leon, Dr.Christoph Leon und Dr.Johannes Leon, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried B*****, vertreten durch Dr.Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.369 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Juli 1996, GZ 14 R 73/96z-28, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob2299/96y - Oberster Gerichtshof, 18 Dezember 1996
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Begründung:Die beiden klagenden Rechtsanwälte waren vom Beklagten mit dessen anwaltlicher Vertretung im Verlaß nach dessen verstorbener Gattin beauftragt und vertraten den Beklagten vom 2...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0038942 - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1971
- Rechtssätz RS0019311 - Oberster Gerichtshof, 01 März 1962
- Rechtssätz RS0038356 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1971
ERWÄHNT von
