Entscheidungstext 1Ob2269/96z - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob2269/96z

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr.Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt, Wien 1, Wollzeile 24, als Masseverwalter im Konkurs der W***** Warenhandelsgesellschaft mbH i.L., 2. Atanas B*****, und 3. Verlassenschaft nach dem am 14.November 1995 verstorbenen Friedrich W***** , die zweit- und die drittbeklagte Partei vertreten durch Dr.Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen 443.388,36 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3.Juli 1996, GZ 41 R 161/96x-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 22.Dezember 1995, GZ 4 C 183/95g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob2269/96z - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1996

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in Ansehung der zweit- und der drittbeklagten Partei aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die erstbeklagte Gesellschaft mbH - über deren Vermögen nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz wurde am 13.November 1995 über Gläubigerantrag der Konkurs eröffnet (AZ 5 S 1509/95m des Handelsgerichts Wien) - mietete am 25.August 1993 mit Bestandsbeginn am 1.September 1993 von der klagenden Partei Büroräumlichkeiten sowie Kfz-Abstellplätze. Im Z...

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