Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria F*****, vertreten durch Dr.Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen 85.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 25.Juni 1996, GZ 6 R 206/96b-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 20.März 1996, GZ 2 C 594/94h-53, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob2317/96h - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1996
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens für den Zeitraum vom 7.April 1991 bis 11.April 1994 als unangefochten unberührt bleiben, werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die damals noch minderjährige, durch ihren Vater vertretene und im Haus ihrer Eltern wohnende Schwester der Klägerin kaufte am 10.März 1991 von dem - durch seinen Vater vertretenen - Beklagten ein Moped, dessen Betriebssicherheit ausdrücklich zugesichert war. In der Folge blieb das Moped vorerst in der Garage der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob601/92; - Oberster Gerichtshof, 26 November 1992
- Rechtssätz 1Ob690/84; - Oberster Gerichtshof, 16 Januar 1985
- Rechtssätz RS0034594 - Oberster Gerichtshof, 06 Juni 1974
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ERWÄHNT von
