Entscheidungstext 5Ob2309/96m - Oberster Gerichtshof, 26 November 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob2309/96m

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lieselotte S*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Robert K*****, und 2.) Wolfgang H*****, beide vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3.) Dr. Herbert B*****, ***** 4.) Dr. Christine S*****, 5.) Franz S*****, 6.) Susanne F*****, 7.) Gerhard G*****, 8.) Maria G*****, und 9.) Margarete W*****, wegen Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts (Streitwert S 100.000,--), infolge außerordentlicher Revision des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 1996, GZ 37 R 1229/95z-26, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 6. September 1995, GZ 8 C 1716/94m-20, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob2309/96m - Oberster Gerichtshof, 26 November 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz sind als Kosten des weiteren Verfahrens zu behandeln.

Begründung:

Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Zugunsten der Klägerin, die im Grundbuch mit einem Miteigentumsanteil von 49/798 aufscheint, ist zu BLNR 16 a die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum am Objekt W 10 angemerkt. Sie hat diese Anwartschaft vom Erstbeklagten, dem früheren Alleineigentümer der Liegenschaft, durch einen Kaufvertrag vom 25.7.1985 erworben. Die Anteilsrechte der übrigen Beklagten beruhen auf ähnlichen Kaufverträgen. Sie alle (insbesondere die Klägerin) nahmen dabei ausdrücklich zur Kenntni...

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