Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf M*****, und 2.) Dipl.Ing.Theresia M*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Karl S*****, und 2.) Katharina S*****, beide vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 50.000,-), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.März 1996, GZ 12 R 42/96x-39, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 4.Dezember 1995, GZ 2 C 919/93s-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob2237/96p - Oberster Gerichtshof, 20 November 1996
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 15.754,29 (darin enthalten S 2.074,05 Umsatzsteuer und S 3.310,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die landwirtschaftlichen Anwesen der Streitteile grenzen aneinander. Zwischen dem Grundstücken befindet sich ein in der Natur deutlich sichtbarer geschotterter Weg, teils auf dem Grundstück der Kläger, teils auf dem der Beklagten, wobei die genaue Grenze nicht feststeht.Die Kläger begehrten die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, der Molkereigenossenschaft Bad L***** das Befahren des zw...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
