Entscheidungstext 5Ob2298/96v - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob2298/96v

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr. Schinko und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Dr.Hans-Günther Medwed und Mag.Heinz Kupferschmid, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Marga D*****, vertreten durch Dr.Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 88.260,64 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. April 1996, GZ 3 R 408/95-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. August 1996, GZ 7 C 302/95k-7, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob2298/96v - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 38.698,16 (darin enthalten S 9.530,-- Barauslagen und S 4.861,36 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ *****. Sie verfügt nach dem aktuellen Grundbuchstand (der auf dem Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.10.1994 beruht) über 38/2124 Miteigentumsanteile; zuvor schien sie mit 138/2280 Miteigentumsanteilen im Grundbuch auf, obwohl mit ihren Miteigentumsanteilen stets nur das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung top 12 des Hauses G***** verbunden war und sich daran nichts geändert ...

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