Entscheidungstext 4Ob2283/96f - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob2283/96f

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklage Partei *****-D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Norman Dick und Dr.Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29. August 1996, GZ 1 R 171/96i-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 2. August 1996, GZ 8 Cg 44/96f-3, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob2283/96f - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird in seinem den Sicherungsantrag abweisenden Umfang teilweise dahin abgeändert, daß die Entscheidung insoweit wie folgt zu lauten hat:

Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für kosmetische Produkte unter Gegenüberstellung des eigenen Preises mit jenem von B***** zu werben, wenn eine derartige Werbung durch die Aussage ...

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