Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Z*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei O*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Gabriele Pfandlsteiner, Rechtsanwältin in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 200.000,--, Revisionsinteresse S 60.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18.Juli 1996, GZ 2 R 136/96a-16, den
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob2293/96a - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1996
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
