Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Dezember 1995, GZ 6 d Vr 8.824/95-53, und über die Beschwerde des Angeklagten (§ 494 a Abs 4 StPO) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Christine Wolf zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 13Os61/96 - Oberster Gerichtshof, 02 Oktober 1996
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlaß (§ 290 Abs 1 StPO) wird1. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,a) in den Schuldsprüchen (A 2) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und (C) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB,b) demgemäß auch im Strafausspruch mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung, ferner2. der Widerrufsbeschlußaufgehoben.Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.Im Umfang der Aufhebung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0092619 - Oberster Gerichtshof, 19 November 1975
- Rechtssätz 11Os129/91; - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1991
ERWÄHNT von
