Entscheidungstext 11Os131/96 - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os131/96

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter G***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.Mai 1996, GZ 16 E Vr 625/96-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Janovsky, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os131/96 - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 1996

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.Mai 1996, GZ 6 E Vr 625/96-7, verletzt im Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Z 5 JGG.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafau...

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