Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei D***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs (hier wegen einstweiliger Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 24.Jänner 1996, GZ 4 R 236/95-7, den
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob2012/96t - Oberster Gerichtshof, 26 September 1996
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der bekla...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
