Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin F*****, Hausfrau, St.Pölten, ***** wider die beklagte Partei Rosa W*****, Angestellte, St.Pölten, ***** vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Übergabe eines Bestandobjektes, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 5.September 1995, GZ 29 R 188/95-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 16.März 1995, GZ 3 C 2226/94d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob2075/96i - Oberster Gerichtshof, 24 September 1996
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, so daß sie zu lauten hat:Der Übergabsauftrag des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 14.9.1994 wird aufgehoben.Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die im Haus St.Pölten, H*****, gelegene Wohnung bestehend aus zwei Zimmern, zwei Kabinetten, Abstellraum, Küche, Vorraum, Klosett und Bad binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu räumen und der Klägerin geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben, wird abgewiesen.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.694,72 (darin enthalten S 949,12 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob2075/96i; - Oberster Gerichtshof, 24 September 1996
- Rechtssätz RS0008836 - Oberster Gerichtshof, 07 Oktober 1975
ERWÄHNT von
