Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann Matthias H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Schatzlmayr und Dr.Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei Anna H*****, vertreten durch Dr.Günter Kottek, Rechtsanwalt in Wels, wegen Ehescheidung, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 15.Jänner 1996, GZ 21 R 15/96x-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 10.August 1995, GZ 1 C 251/94k-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob2197/96f - Oberster Gerichtshof, 24 September 1996
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Begründung:Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe mit der Bekl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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