Entscheidungstext 12Os69/96 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os69/96

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 17. April 1996, GZ 20 Vr 2.498/95-94, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Weiss, und des Verteidigers Dr.Orgler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os69/96 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** aufgrund des Wahrspruches der Geschworenen der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B) sowie der Verg...

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