Entscheidungstext 9ObA2094/96y - Oberster Gerichtshof, 04 September 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA2094/96y

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für S*****, vertreten durch Dr.Hannes Priebsch und DDr.Sven D.Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Alois R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an Mur, wegen S 358.691,37 sA (Revisionsinteresse S 167.744,32 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1996, GZ 7 Ra 26/95-15, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Dezember 1994, GZ 23 Cga 134/94m-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 9ObA2094/96y - Oberster Gerichtshof, 04 September 1996

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.135 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Zur Durchsetzung ihrer im engen Sachzusammenhang mit der beim Landesgericht Leoben zu 23 Cga 160/94k erhobenen Klage des Beklagten auf Bezahlung der vereinbarten Pensionsbezüge im Gesamtbetrag von S 3,779.622 für die Zeit vom 1.8.1990 bis 1.7.1993 stehenden Ansprüche begehrt die Klägerin in dieser Widerklage den Betrag von S 358.691,37 sA. Dies sei der Schaden, den der Kläge...

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