Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hüsseyin K*****, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Cheung Choon L*****, vertreten durch Dr.Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 188.638,12 s.A. und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21.März 1995, GZ 40 R 139/95-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.Dezember 1994, GZ 44 C 25/92i-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob2236/96s - Oberster Gerichtshof, 30 Juli 1996
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß Punkt 1.) des Ersturteils, das im übrigen unberührt bleibt, zu lauten hat:"Die beklagte Partei ist schuldig, das Geschäftslokal top Nr. 3 im Haus 1040 Wien, S***** von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei binnen 14 Tagen geräumt zu übergeben."Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.878,60 (da...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0020899 - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 1954
- Rechtssätz RS0011242 - Oberster Gerichtshof, 13 Januar 1954
- Rechtssätz 1Ob620/93; - Oberster Gerichtshof, 17 November 1993
ERWÄHNT von
