Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach der am 8.November 1993 verstorbenen Emilie K*****, wegen Nachlaßabsonderung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin Claudia K*****, vertreten durch Dr.Dagmar Arnetzl und Dr.Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 16.April 1996, GZ 1 R 192/96v, 1 R 193/96s und 1 R 202/96i-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Knittelfeld vom 28.Februar 1996, GZ A 305/93s-66, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob2222/96p - Oberster Gerichtshof, 26 Juli 1996
Spruch
Dem außerordentliche Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Die Erblasserin enterbte in ihrem Testament vom 5.Mai 1992 ihre Adoptivtochter (im folgenden Noterbin), weil sie sie seit Jahren im Notstand hilflos gelassen habe, und bestimmte ihren Sohn zum Erben, der die Erbschaft indes ausschlug (ON 36). Erbserklärte Erbin ist dessen Tochter, die Enkelin der Erblasserin. Die von...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0006057 - Oberster Gerichtshof, 03 Oktober 1973
- Rechtssätz RS0012839 - Oberster Gerichtshof, 09 September 1964
- Rechtssätz RS0013076 - Oberster Gerichtshof, 14 September 1955
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ERWÄHNT von
