Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Friedrich S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 13.März 1996, GZ 12 Vr 21/96-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 12Os84/96 - Oberster Gerichtshof, 18 Juli 1996
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruchkomplex A sowie demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
