Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Eisenstadt zum AZ 6 Vr 301/96 anhängigen Strafsache gegen Afram H***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 81 Abs 2 FrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Dulj K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.Mai 1996, AZ 20 Bs 169,170,192,193/96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os89/96 - Oberster Gerichtshof, 18 Juli 1996
Spruch
Dulj K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.Die Beschwerde wird abgewiesen.Gründe:Rechtliche BeurteilungÜber Dulj K***** wurde am 25.April 1996 die Untersuchungshaft verhängt (ON 78/IV)....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
