Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj Nicole S*****, ***** wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Rudolf D*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Renner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 20.Februar 1996, GZ 25 R 551/95-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 11.Oktober 1995, GZ P 45/95-9, teilweise abgeändert wurde, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 10Ob2104/96a - Oberster Gerichtshof, 16 Juli 1996
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß der ab 1.2.1995 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu leistende Kindesunterhalt statt monatlich S 2.100,- nur S 1.722,- und das abzuweisende Mehrbegehren demgemäß statt monat...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0047456 - Oberster Gerichtshof, 07 Oktober 1992
- Rechtssätz 4Ob532/90; - Oberster Gerichtshof, 03 April 1990
- Rechtssätz 5Ob505/91; - Oberster Gerichtshof, 05 Juli 1991
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ERWÄHNT von
