Entscheidungstext 4Nd507/96 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Nd507/96

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr. Volkmar Schicker und Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen S 10 Mio., über den Ordinationsantrag der Klägerin folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Nd507/96 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 1996

Spruch

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung:

Die Klägerin begehrt S 10 Mio. an Schadenersatz. Zwischen den Streitteilen habe ein Abfüllervertrag für den jugoslawischen Markt bestanden. Gegenstand des Vertrages sei das von der deutschen Muttergesellschaft der Klägerin entwickelte Getränk "D*****"gewesen. Die Beklagte habe ...

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