Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dr.Willibald G*****, vertreten durch Univ.Prof. Dr.Friedrich Harrer, Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie der der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dipl.Ing.Dr. Jörn K***** und Dipl.Ing. Günther L*****, beide vertreten durch Dr.Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch den gerichtlich bestellten Kurator Dr.Christoph Szep, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31. März 1995, GZ 6 R 62/95-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.Jänner 1995, GZ 10 Cg 218/94-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob556/95 - Oberster Gerichtshof, 30 Mai 1996
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, den Nebenintervenienten die mit S 23.512,50 (darin S 3.918,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionärin die Stadtgemeinde Salzburg ist.Die Satzung der beklagten Partei hat unter anderem folgenden Inhalt (Beilage 3):§ 7Zahl der Vorstandsmitglieder und Aufgaben des Vorstandes(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen......§ 9Zahl und Wahl der Aufsichtsratsmitglieder(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs von der Hauptversammlunggewählten Mitgliedern, ohne Einrechnung der in den Aufsichtsrat gemäß§ 110 Abs 1 ArbVG entsandten, höchstens dreiArbeitnehmervertreter......§ 10Vorsitzender des Aufsichtsrates(1) Der Aufsichtsrat wählt....aus seiner Mitte einen Vorsitzenden undeinen Stellvertreter......§ 11Sitzungen des Aufsichtsrates(1) Der Aufsichtsrat hat sich seine Geschäftsordnung selbst zugeben......(3) Der Aufsichtsrat i...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
