Entscheidungstext 14Os178/95 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os178/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14.März 1995, GZ 11 b Vr 65/93-87, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Anzböck zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os178/95 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1996

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch Punkt I/2 sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (I) und des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Darnach hat er in St***** als Geschäftsführer der P.E.C.***** GmbH

I. deren Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Tat ein Schaden von insgesamt 1,045.000 S herbeigeführt worden ist, und zwar dadurch, daß er

1. vom Jahre 1989 bis zum 17.Juli 1992 Gelder der P.E.C. GmbH in der Höhe von 720.000 S entnahm und am 7.Juli 1992 bzw am 17.Juli 1992 einen Beleg über einen entsprechenden ...

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