Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther T*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Dieter H*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der V***** H*****gesellschaft mbH, *****, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages und Einwilligung in die Eigentumsübertragung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1995, GZ 2 R 17/95-76, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.März 1994, GZ 20 Cg 235/93-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob2032/96d - Oberster Gerichtshof, 25 April 1996
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.Begründung:Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger die Feststellung, daß der mit der beklagten Partei am 11.12.1990 geschlossene Kaufvertrag über 3.940/10.000stel Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG 27141 M***** Bezirksgericht K***** (Anteil 1) rechtsunwirksam sei. In der Folge (mit Schriftsatz vom 12.3.1991) wurde das Klagebegehren dahingehend ausgedehnt, daß auch die Verurteilung der Beklagten, in die Einverleibung der Eigentumsrechte des Klägers hinsichtlich der oben angeführten Liegenschaftsanteile einzuwilligen, begehrt wurde.Der Kläger brachte vor, eine Vereinbarung vom 26.1.1990 habe als Geschäftsgrundlage einer Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 weitergegolten; die Option hätte nur unter bestimmten, tatsächlich nicht eingetretenen Bedingungen angenommen werden dürfen. In der Vereinbarung vom 26.1.1990 hätten sich seine Vertragspartner insbesondere auch verpflichtet, ihm "den Restbestand" (aus der Veräußerung seiner Miteigentumsanteile) in der von ihm gewünschten Form zurückzustellen. Der Kaufvertrag vom 11.12.1990 sei vom Bevollmächtigten des Klägers Dr.L***** auftragswidrig errichtet worden und sei nicht rechtswirksam zustandegekommen.Die Beklagte habe Liegenschaftsanteile im Werte von 15 bis 17 Mill.S um 5,830.000,-- S erworben. Dr.S***** und Dkfm.A***** hätten ihre gegenüber dem Kläger übernommene Verpflichtung, seinen Zwangsausgleich zu erfüllen und ihm nach Entschuldung und Verwertung der Liegenschaft ein restliches Liegenschaftsvermögen zu sichern, nicht eingehalten.Die beklagte Partei wendete ein, es...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0043371 - Oberster Gerichtshof, 08 März 1967
- Rechtssätz RS0042149 - Oberster Gerichtshof, 29 November 1961
ERWÄHNT von
