Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter M*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Waltraud B*****, Bildhauerin, ***** vertreten durch Dr.Georg Zanger und Mag.Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Jänner 1996, GZ 41 R 2/96i (23 C 656/95k des Bezirksgerichtes Donaustadt), in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 10Ob2057/96i - Oberster Gerichtshof, 23 April 1996
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
