Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag.Ulrika L*****, Architektin, 2.) Dr.Peter L*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Helmut S*****, Kaufmann,***** vertreten durch Dr.Werner Masser, Dr.Ernst Grossmann, Dr.Eduard Klingsbigl, Dr.Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 29.März 1995, GZ 41 R 101,108/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 3.November 1994, GZ 5 C 1007/92b-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Ob2073/96t - Oberster Gerichtshof, 09 April 1996
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Aufhebung der Aufkündigung als unangefochten unberührt bleibt, dahingehend abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.969,54 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 1.488,26 Umsatzsteuer und S 40 Barauslagen) sowie die mit S 7.338,14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 8...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0020981 - Oberster Gerichtshof, 21 Juni 1966
- Rechtssätz 5Ob658/89; - Oberster Gerichtshof, 16 Januar 1990
- Rechtssätz 10Ob2073/96t; - Oberster Gerichtshof, 09 April 1996
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ERWÄHNT von
