Entscheidungstext 14Os179/95 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os179/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 6.Juni 1995, GZ 11 Vr 1.146/93-116, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Kahlig zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os179/95 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurde Nobert H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (A) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, teils in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB (B), schuldig erkannt.

Darnach hat er in J***** bzw auch andernorts - verkürzt wiedergegeben

-

A. als leitender Angestellter, nämlich als Geschäftsführer der Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH & Co KG und der Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH, die jeweils Schuldnerinnen mehrerer Gläubiger waren, fahrlässig

1. zwischen Jänner 1990 und Mitte 1991 die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften, insbesondere durch Aufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes ohne hinreichendes Eigenkapital, unverhältnismäßiges Benützen und Gewähren von Kredit, übermäßigen Repräsen- tationsaufwand und überhöhte Privatentnahmen, herbeigeführt;

2. zwischen Mitte 1991 und 25.Mai 1993 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten Unter- nehmen die Befriedigung ihrer Gläubiger vor allem durch Eingehen neuer Schulden, Bezahlen alter Verbindlichkeiten und Unterlassen der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages vereitelt oder geschmälert;

B. teils (zu 1) als leitender Angestellter, nämlich als Geschäftsführer der Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH & Co KG, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, teils (zu 2 bis 8) als persönlicher Schuldner das Vermögen der angeführten Gesellschaft bzw sein Privatvermögen verringert und hiedurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und seiner persönlichen Gläubiger vereitelt oder geschmälert, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, indem er

1. am 10.Feber 1993 die Überweisung eines Betrages von 7,098.424 S vom...

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