Entscheidungstext 6Ob2030/96i - Oberster Gerichtshof, 14 März 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob2030/96i

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schwarz, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr.Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St.Veit an der Glan, wider die beklagte Partei O*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 752.636,20 S  sA (Revisionsinteresse 737.236,20 S sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8.November 1995, GZ 2 R 93/95-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6.Februar 1995, GZ 13 Cg 228/94y-9, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob2030/96i - Oberster Gerichtshof, 14 März 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens von 737.236,20 S samt 5 % Zinsen seit 11.8.1994 sowie im Kostenausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache an das Berufungsgericht zur Urteilsfällung und allfälligen Verhandlung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere ...

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