Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S. & O.R*****, vertreten durch Dr.Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 111.987,80 sN (Rekursinteresse S 94.800), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30.November 1995, GZ 6 R 138/95-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.April 1995, GZ 8 Cg 70/94-20, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob514/96 - Oberster Gerichtshof, 12 März 1996
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Rekurskosten der beklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Bis April 1993 war sie von der Beklagten regelmäßig als Subfrächterin mit Warentransporten innerhalb Österreichs beauftragt. Sie beförderte das Liefergut auf Euro-Paletten. Dabei war es üblich, daß die Klägerin bei der Ablieferung der Transportwaren im Gegenzug Leerpaletten oder Palettenscheine vom belieferten Unternehmen erhielt und in der Folge der Beklagten zurückstellte. Beide Parteien führten aufgrund der Palettenscheine sogenannte "Palettenbewegungslisten", aus denen der jeweilige Stand der Transaktionen ersichtlich war. Zur letzten Palettenabstimmung zwischen den Streitteilen kam es am 16.März 1992; sie ergab einen Bestand von 102 Euro-Paletten zugunsten der Klägerin.Mit Schreiben vom 14.Dezember 1993 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Betrages von S 17.187,80 auf, der sich aus zwei Frachtrechnungen und acht Nachbelast...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob557/81; - Oberster Gerichtshof, 16 Februar 1982
- Rechtssätz RS0034248 - Oberster Gerichtshof, 08 Juli 1960
- Rechtssätz RS0062320 - Oberster Gerichtshof, 22 Mai 1974
ERWÄHNT von
