Entscheidungstext 12Os11/96 - Oberster Gerichtshof, 07 März 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os11/96

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Mai 1995, GZ 1 c Vr 2.837/94-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os11/96 - Oberster Gerichtshof, 07 März 1996

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Richard S***** schuldig sp...

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